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IV. Durchsetzung der Ansprüche

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Abgesehen von den Inhabern stimmrechtsloser Anteile stehen den in § 23 genannten Inhabern von Sonderrechten in dem übertragenden Rechtsträger keine Gesellschafterrechte zu. Die Geltendmachung der Ansprüche kann somit nicht über die Ausübung von Gesellschaftsrechten, insbes über die Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses erfolgen (ungeachtet dessen ist bei Fehlen von Angaben zu Sonderrechten im Verschmelzungsvertrag die Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses durch die Anteilsinhaber möglich und zulässig, vgl Rn 21). Lediglich die Inhaber stimmrechtsloser Anteile haben, abgesehen vom Stimmrecht, die normalen Gesellschafterrechte (falls diese im Einzelfall nicht zulässigerweise abbedungen sind). Das Fehlen von Festlegungen in Bezug auf die Sonderrechte im Verschmelzungsvertrag kann von diesen Anteilsinhabern somit im Wege der Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses geltend gemacht werden.

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IÜ steht jedoch den Inhabern aller Sonderrechte der Klageweg für die Durchsetzung ihrer Rechte offen. Aufgrund von § 23 haben die Inhaber von Sonderrechten einen einklagbaren Anspruch auf Gewährung gleichwertiger Rechte (Hüffer FS Lutter, S 1238). Hierfür ist auf entspr Anpassung bzw Änderung der bestehenden Verträge zu klagen (Kalss in Semler/Stengel, § 24 Rn 17). Schuldner des Anspruchs und Gegner der Klage ist der übernehmende Rechtsträger. Regelmäßig ist Leistungsklage, gerichtet auf den geänderten Vertragsinhalt, zu erheben (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 23 Rn 16; Schürnbrand ZHR 173 (2009), 689, 702 f). Der Sonderrechtsinhaber ist hierfür darlegungs- und beweispflichtig.

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Bei Verletzung des § 23 bestehen daneben Schadensersatzansprüche der Sonderrechtsinhaber gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger (Grunewald in Lutter, § 23 Rn 8; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 23 Rn 13).

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Das Spruchverfahren entspr § 15 steht den Sonderrechtsinhabern nicht offen. Sie können also die Unangemessenheit der im übernehmenden Rechtsträger gewährten Rechte nicht im Rahmen eines Spruchverfahrens geltend machen. Der Anwendungsbereich des Spruchverfahrens ist in § 1 SpruchG abschließend aufgezählt. Etwaige Ansprüche von Sonderrechtsinhabern sind in der Aufzählung nicht enthalten. Sind die iRd § 23 gewährten Rechte allerdings an das vertraglich vereinbarte Umtauschverhältnis gekoppelt, kann eine Änderung des Umtauschverhältnisses nur iRd Spruchverfahrens erfolgen. Auch in diesem Rahmen können die Sonderrechtsinhaber als solche gegen das Umtauschverhältnis im Spruchverfahren jedoch nicht vorgehen; dies ist vielmehr dem in § 3 SpruchG aufgeführten Personenkreis vorbehalten.

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