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2. Anteile ohne Stimmrecht

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Inhaber von Anteilen ohne Stimmrecht sind vom Schutz des § 23 erfasst. Hierunter fallen die Anteilsinhaber oder Mitglieder eines übertragenden Rechtsträgers, die bei ihrem Rechtsträger kein Stimmrecht haben. Dies sind insbesondere GmbH-Gesellschafter oder Gesellschafter einer PersGes, deren Stimmrecht durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen ist. Weiter fallen darunter Vereinsmitglieder, deren Stimmrecht kraft Satzung oder Mehrheitsbeschluss nicht besteht.

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Letztendlich fallen auch die Inhaber von stimmrechtslosen Vorzugsaktien in den Anwendungsbereich der Vorschrift (ebenso Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 23 Rn 6; Grunewald in Lutter, § 23 Rn 10; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 23 Rn 4; Vossius in Widmann/Mayer, § 23 Rn 1.10; Kiem ZIP 1997, 1631; aA Kalss in Semler/Stengel, § 23 Rn 10, 11). Stimmrechtslose Vorzugsaktien sind per se Anteile ohne Stimmrecht. Zwar steht ihnen bei Nichtzahlung des Vorzugs das Stimmrecht zu. Ein absoluter Ausschluss des Stimmrechts wird von § 23 jedoch nicht gefordert. Vielmehr reicht es aus, dass im Grundsatz ein Stimmrecht nicht besteht. Es kann im Hinblick auf die Sonderrechte des § 23 nicht darauf ankommen, ob – zufälliger Weise – im konkreten Zeitpunkt wegen Nichtzahlung des Vorzugs ein Stimmrecht gewährt wird. IÜ ist auch ein Sonderbeschluss der stimmrechtslosen Vorzugsaktionäre über die Verschmelzung nicht zu fassen (Hüffer/Koch AktG § 141 Rn 6; Schröer in MK-AktG, § 141 Rn 7). Der Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre ist gerade deshalb entbehrlich, weil ihre Rechtsstellung aufgrund der Regelung der §§ 20 Abs 1 Nr 3, 23 UmwG nicht beeinträchtigt wird.

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