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I. Allgemeines

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Mit der Regelung des § 23 sollen Inhaber von Rechten in einem übertragenden Rechtsträger, die kein Stimmrecht gewähren, vor Verwässerung ihrer Rechte im übernehmenden Rechtsträger geschützt werden. Da diese Rechteinhaber mangels Stimmrecht ihre Interessen in einem Verschmelzungsprozess nicht wahrnehmen können, soll die Gewährung gleichwertiger Rechte in dem übernehmenden Rechtsträger über die Anspruchsgrundlage des § 23 gewährleistet werden.

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Nach dem Wortlaut des § 23 fallen nicht nur Vermögensrechte unter den Schutz der Norm, sondern sämtliche Rechte, sofern nur mit ihnen kein Stimmrecht verbunden ist. Danach wären nach dem Wortlaut zB auch Sonderrechte auf Stellung eines Geschäftsführers oder Zustimmungsrechte bei Anteilsübertragungen, generell alle Herrschafts- und Kontrollrechte von der Bestimmung erfasst. Grund für die Bestimmung des § 23 ist nach der Regierungsbegründung (vgl Ganske UmwR S 77) jedoch der Verwässerungsschutz. Von ihrem Zweck her ist die Regelung auf Vermögensrechte zugeschnitten. Anderweitige Rechte werden iÜ an anderer Stelle des UmwG, jedenfalls teilw, behandelt, so zB in § 13 Abs 2 oder in § 50 Abs 2. Hieraus und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich der Sicherstellung eines Verwässerungsschutzes, ist zu folgern, dass lediglich der Schutz von Vermögensrechten von § 23 umfasst ist (Grunewald in Lutter, § 23 Rn 2; Kalss in Semler/Stengel, § 23 Rn 8; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 23 Rn 2; Vossius in Widmann/Mayer, § 23 Rn 10). IÜ steht den Inhabern anderweitiger Vorzugs- oder Sonderrechte in aller Regel das Stimmrecht aus ihren Anteilen zu. Die Sonderrechtsinhaber nach § 23 haben hingegen kein Stimmrecht. Hinzukommt, dass lediglich Vermögensrechte vom Grundsatz her beim übernehmenden Rechtsträger gleichwertig wieder gewährt werden können. Für Herrschafts- und sonstige Rechte ist dies in aller Regel entweder rein faktisch oder bereits rechtlich nicht möglich (so kann zB aktienrechtlich kein Recht auf Stellung eines Vorstandsmitglieds eingeräumt werden).

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Die Regelung des § 23 geht auf Art 15 der Verschmelzungsrichtlinie zurück. Die Verschmelzungsrichtlinie schreibt den Schutz der Inhaber von Sonderrechten nur für die AG vor. Aufgrund des allg Gedankens des Verwässerungsschutzes erstreckt § 23 die Schutzregelung auf alle Rechtsformen. Die Vorschrift findet somit für alle verschmelzungsfähigen Rechtsträger Anwendung.

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§ 23 gilt nach § 36 Abs 1 auch für die Verschmelzung durch Neugründung. Die Regelung findet außerdem über die Verweisungen der §§ 125 und 204 bei Spaltungen und Formwechseln Anwendung.

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§ 23 und damit der sich daraus ergebende Anspruch ist zwingend (ebenso Kalss in Semler/Stengel, § 23 Rn 3; einschränkend Grunewald in Lutter, § 23 Rn 25 f). Er kann im Verschmelzungsvertrag nicht abbedungen werden. Werden notwendige Regelungen im Verschmelzungsvertrag nicht getroffen, beeinträchtigt dies den Anspruch nach § 23 nicht. Der Anspruch kann ungeachtet dessen geltend gemacht werden. Eine einzelvertragliche Abbedingung oder ein Ausschluss entspr Rechte in einzelvertraglichen Regelungen, die bereits vorab getroffen sein können, oder in vereinbarten Anleihebedingungen ist allerdings zulässig (ebenso Vossius in Widmann/Mayer, § 23 Rn 2, 46 ff; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 23 Rn 9; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 23 Rn 15).

Umwandlungsgesetz

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