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1. Inhaber von Sonderrechten

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Die Vorschrift des § 23 schützt alle Inhaber von Rechten eines übertragenden Rechtsträgers, die kein Stimmrecht gewähren. Beispielhaft werden Inhaber von Anteilen ohne Stimmrecht, von Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldverschreibungen und von Genussrechten genannt. Die Aufzählung ist also nicht abschließend. Die Inhaber vergleichbarer anderer Rechte fallen ebenfalls unter § 23.

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Die wertpapiermäßige Verbriefung der Sonderrechte spielt keine Rolle. Auch die Inhaber nicht verbriefter Rechte sind geschützt.

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Die Bestimmung des § 23 bezieht sich nur auf solche Sonderrechtsinhaber, die Rechte in einem übertragenden Rechtsträger haben. Damit wird zum einen ausgesagt, dass nicht nur die Inhaber von Gesellschafts- oder Mitgliedschaftsrechten in den Schutzbereich fallen, sondern auch solche Rechteinhaber, die nicht zugleich Gesellschafter bzw Mitglieder sind. Weiter wird mit dieser Bestimmung klargestellt, dass die Rechtsstellung des Sonderrechtsinhabers über die eines normalen Gläubigers hinausgehen muss (normale Gläubiger, zB aus Lieferungs- und Leistungsbeziehungen, aus Darlehen etc fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 23). Es wird eine Teilhabe an bestimmten Gesellschafterrechten vorausgesetzt, wobei jedoch mangels Stimmrecht eine Einflussnahme auf den Verschmelzungsprozess nicht gegeben ist. Andererseits wird damit klargestellt, dass neben normalen schuldrechtlichen Gläubigern auch Inhaber von Ankaufs-, Vorkaufs- oder Andienungsrechten in Bezug auf Anteile an einem übertragenden Rechtsträger nicht unter § 23 fallen; derartige Rechte gewähren keine Rechte in einem Rechtsträger (Grunewald in Lutter, § 23 Rn 2; Kalss in Semler/Stengel, § 23 Rn 4).

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Unter § 23 fallen somit Inhaber von gesellschafts- oder mitgliedschaftsähnlichen Rechten, die über die normale Gläubigerstellung hinausgehen, jedoch kein Stimmrecht vermitteln.

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