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5. Genussrechte

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Auch die Inhaber von Genussrechten fallen in den Anwendungsbereich des § 23.

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Genussrechte sind gesetzlich nicht definiert. In § 221 AktG sind lediglich bestimmte Regelungen über Genussrechte zum Schutz des Aktionärs vor wesentlicher Beeinträchtigung seiner Rechte enthalten (Hüffer/Koch AktG § 221 Rn 24). Einen einheitlichen Typus des Genussrechts gibt es nicht. Die Gestaltungen sind vielfältig. So können Genussrechte wie Schuldverschreibungen mit fester Verzinsung und Rückzahlung zum Nennbetrag ausgestaltet sein. Unter § 23 fallen nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nur solche Genussrechte, die ihrem Inhalt nach jedenfalls in gewissem Umfang typische Gesellschafterrechte vermitteln. Es ist also erforderlich, dass die Genussrechte entweder einen Anteil am Gewinn der Gesellschaft oder am Liquidationserlös vermitteln oder ein Recht auf Bezug von Anteilen gewähren. Vermitteln die Genussrechte hingegen (nur) andere Vermögensrechte, sind sie kein Sonderrecht iSd § 23. Vielmehr beinhalten Sie dann lediglich normale Gläubigerrechte, die einen Verwässerungsschutz nicht erforderlich machen.

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Eine wertpapiermäßige Verbriefung der Genussrechte oder eine Mehrzahl von Genussrechtsinhabern ist nicht erforderlich.

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