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2. Anteile ohne Stimmrecht

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Den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht in einem übertragenden Rechtsträger sind in dem übernehmenden Rechtsträger ebenfalls stimmrechtslose Anteile einzuräumen. Sonderrechte, die mit den stimmrechtslosen Anteilen verbunden sind, sind ebenfalls wieder zu gewähren. Die Weiterführung der Stimmrechtslosigkeit ist allerdings nicht zwingend. Zusätzlich zu den bislang gewährten Sonderrechten können auch stimmberechtigte Anteile eingeräumt werden (Kiem ZIP 1997, 1627, 1632; Krieger FS Lutter, S 497, 512; Grunewald in Lutter, § 23 Rn 6; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 23 Rn 10; Timm/Schöne FS Kropff, S 315).

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Der Umfang der zu gewährenden Anteile richtet sich nach dem im Verschmelzungsvertrag festgelegten Umtauschverhältnis. Das Umtauschverhältnis muss hierbei so bemessen sein, dass die in dem übernehmenden Rechtsträger gewährten neuen Anteile mit den ursprünglichen Anteilen im übertragenden Rechtsträger wirtschaftlich gleichwertig sind.

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Für die Überprüfung des Umtauschverhältnisses gelten die allg Grundsätze.

Umwandlungsgesetz

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