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a) Grundlagen

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Das Recht des öffentlichen Dienstes ist nach Art. 33 Abs. 5 GG unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.[257] Hergebrachte Grundsätze sind ein vorkonstitutioneller Kernbestand von tragenden Strukturprinzipien des Beamtentums.[258] Hierzu zählen etwa die Regelung des Beamtenstatus durch Gesetz,[259] der Grundsatz der Hauptberuflichkeit,[260] die Pflicht zur unparteiischen Amtsführung,[261] die politische Treuepflicht,[262] die Gehorsamspflicht[263] und die Alimentationspflicht des Dienstherrn[264].[265]

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Die Beamtengesetze des Bundes und der Länder tragen dem Rechnung und haben den dienstrechtlichen Status der Beamten in der Regelform als Lebenszeitverhältnis mit im Einzelnen detailliert geregelten Rechten und Pflichten ausgestaltet. Richter des Bundes und der Länder stehen in einem funktional gesondert geregelten Dienstverhältnis, das den Besonderheiten richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 GG) Rechnung trägt, ungeachtet dessen im Übrigen aber einem Lebenszeitbeamtenverhältnis entspricht.[266] Dienstherrenfähig, das heißt befugt, Beamte zu ernennen, sind Bund, Länder, Gemeinden sowie aufgrund sondergesetzlicher Zuweisung sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 BeamtStG, § 121 BRRG).

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Das Grundgesetz misst dem Beamtentum eine besondere Rolle bei der Gewährleistung eines funktionierenden Gemeinwesens zu. Der Beamte soll sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen, wofür der Staat ihm und seiner Familie einen angemessenen Lebensunterhalt durch Alimentation sichert.[267] Die hierdurch im Berufsbeamtentum angelegte persönliche Unabhängigkeit soll es ermöglichen, dass die Beamten ihre verfassungsrechtliche Aufgabe erfüllen, eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden.[268] Aus diesem Grund sieht Art. 33 Abs. 4 GG vor, dass die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuverhältnis (also in der Regel einem Beamtenverhältnis) stehen.[269] Außerhalb dieser Kernaufgaben besteht der Personalkörper des öffentlichen Dienstes in Deutschland zu einem erheblichen Teil aus Angestellten, deren Status auf einem tarifvertraglich näher ausgestalteten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis beruht.[270]

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