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b) Reformbestrebungen

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Das Beamtenrecht befindet sich – nicht zuletzt in Reaktion auf eine Reihe von Strukturproblemen des öffentlichen Dienstes in der Praxis[271] – gegenwärtig in einer Phase grundlegender Modernisierung, die gekennzeichnet ist durch Flexibilisierung, Föderalisierung und Privatisierung.[272] Die vor allem arbeitsmarktpolitisch motivierte Politik, sektoral nur noch Teilzeitbeamte einzustellen, kompensatorisch aber die Möglichkeiten zu erweitern, durch Nebentätigkeiten Einnahmen zu erzielen, wurde vom BVerfG aufgrund der hierdurch zu besorgenden Interessenkonflikte für verfassungswidrig erachtet, da die Gefahr bestehe, dass der Beamte zum „Diener zweier Herren“ werde.[273]

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Mit der Föderalismusreform wurde die ursprüngliche Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht des öffentlichen Dienstes auch der Länder (Art. 74a GG a.F.) abgeschafft und in eine eingeschränkte konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Statuspflichten der Beamten der Länder und der Gemeinden (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) übergeleitet.[274] Hierdurch erhalten die Länder ungeachtet der Bindung an hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums eine weitgehende Autonomie, ihr Dienstrecht neu zu ordnen, wovon sie auch zunehmend Gebrauch machen.[275] Schließlich steht das Berufsbeamtentum aufgrund ansteigender Versorgungslasten fortwährend unter einem Rechtfertigungsdruck gegenüber privaten Dienstverhältnissen. Eine Abschaffung des beamtenrechtlichen Sonderstatus durch Verfassungsänderung und die Überleitung in ein allgemeines Dienstrecht auf privatrechtlicher Grundlage[276] wird politisch diskutiert. Wo dies gemessen an Art. 33 Abs. 4 GG möglich ist, wird vermehrt auf eine Verbeamtung verzichtet.[277]

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