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cc) Verfahrenskonvergenz – Rücknahme unionsrechtswidriger belastender Verwaltungsakte

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Dass die Anpassung des nationalen Verwaltungsverfahrensrechts an das Unionsrecht auch konvergent und harmonisch verlaufen kann, belegt etwa die Rechtsprechung zur Rücknahme unionsrechtswidriger belastender Verwaltungsakte.[323] Der EuGH hat hier frühzeitig anerkannt, dass eine fristgebundene Bestandskraft, die zur Unaufhebbarkeit eines Verwaltungsakts führt, grundsätzlich uni- onsrechtskonform ist, dass die Prinzipien der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Rechts- bzw. Bestandskraft auch wichtige allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts[324] bilden,[325] und folglich grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, eine gegen das Unionsrecht verstoßende rechts- bzw. bestandskräftige gerichtliche bzw. behördliche Entscheidung nachträglich zu überprüfen und aufzuheben.[326] Etwas anderes gilt nur dann, wenn entweder eine unionsrechtswidrige Entscheidung in Folge einer verfehlten Nichtvorlage nach Art. 267 AEUV bestandskräftig wurde[327] oder eine rechtskräftige nationale Gerichtsentscheidung eine entgegenstehende ablehnende Beihilfenentscheidung der Kommission übergeht[328]. Wird eine unionsrechtswidrig belastende Verwaltungsentscheidung dagegen bestandskräftig, ohne dass der Rechtsweg hiergegen ausgeschöpft wurde, so ist die Verwaltung grundsätzlich lediglich unter den nach nationalem Recht eingeräumten Voraussetzungen verpflichtet,[329] eine mögliche Rücknahme zu prüfen, nicht aber diese auch vorzunehmen.[330]

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Diese moderaten Vorgaben lassen sich aus der Sicht des deutschen Verwaltungsrechts bruchlos und verfassungskonform[331] in das Regelungssystem der §§ 48, 51 VwVfG integrieren.[332] Die unionsrechtliche Vollzugseffektivität, namentlich die Beseitigung einer unionsrechtswidrigen Wettbewerbsverzerrung, ist hierbei als ein ermessensleitender Gesichtspunkt unter anderen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.[333]

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