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c) Anpassungsstrategien und -probleme mit Blick auf die Europäisierung
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Das Beamtenrecht sah sich bislang vergleichsweise geringen europäischen Anpassungszwängen ausgesetzt.[278] Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten können in ein deutsches Beamtenverhältnis berufen werden, soweit nicht in Einklang mit Art. 51 AEUV die Besonderheiten der übertragenen Hoheitsaufgaben entgegenstehen.[279] Die laufbahnrechtliche Anerkennung von berufsqualifizierenden Abschlüssen anderer Mitgliedstaaten ist auf der Grundlage des geltenden Unionssekundärrechts[280] möglich.[281]
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Noch nicht abschließend bewältigte Probleme zeichnen sich im Bereich möglicher Altersdiskriminierung ab. Während das Unionsrecht Unterscheidungen nach dem Alter nur bei objektiven Erfordernissen und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässt,[282] knüpft das deutsche Beamtenrecht in zentralen Bereichen[283] weiterhin an das Alter an. Eine notwendig regelungszweckspezifische Rechtfertigung wird zwangsläufig dem Beamtenrecht punktuelle Modifikationen zur Anpassung an unionsrechtliche Vorgaben abverlangen.[284] Gleiches gilt für die Hinterbliebenenversorgung, die nach deutschem Beamtenrecht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern unionsrechtswidrig vorenthalten wird.[285]