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a) Die Vorherrschaft des gerichtlichen Rechtsschutzes
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Die Vorherrschaft des gerichtlichen Rechtsschutzes ist unbestritten. Sie folgt aus der Stellung des Conseil d’État im französischen Institutionengefüge. Die Entstehungsbedingungen und die Entwicklung der französischen Verwaltungsgerichtsbarkeit erklären ihre Schwierigkeiten mit den europarechtlichen Anforderungen. Ferner schließt die Verwaltungsgerichtsbarkeit, obwohl ihre Zuständigkeit weit angelegt ist,[118] die ordentliche Gerichtsbarkeit insofern nicht vollständig aus, als diese bestimmte Zuständigkeiten im Bereich der Verwaltung behält.