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c) Die Wirksamkeit des Schutzes

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Lange Zeit bestand ein scharfer Kontrast zwischen der gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns auf der einen Seite, von der Wissenschaft emphatisch begrüßt, und der fehlenden Durchschlagskraft der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf der anderen Seite, von ihr vollkommen ignoriert.[176] Der Mangel an Effektivität resultierte aus Unzulänglichkeiten der Entscheidungsvollstreckung und der Eilverfahren. Während daher die Qualität der Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt kaum in Frage gestellt wurde, rückte die Tatsache, dass gerichtliche Entscheidungen häufig nur für moralische Genugtuung sorgen konnten, schnell in den Mittelpunkt der notwendigen Erneuerung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wie die Berücksichtigung der Verfahrensdauer ist auch die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen Teil eines fairen Verfahrens.

Ius Publicum Europaeum

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