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aa) Aus der Funktionsweise der Verwaltung resultierende Kontrolle

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Die Ausübung von Weisungsbefugnis in der Verwaltungshierarchie, die Kontrolle der Verwendung öffentlicher Mittel oder auch die Kontrolle der zentralen Dienststellen der Ministerien durch die Generalinspektionen begründen zwar eine Art Rechtsschutz, auch wenn sie als für das Verwaltungshandeln lähmend, ja sogar wirkungslos und unangemessen anzusehen sind. Sie liegen aber außerhalb des Einflussbereichs der administrés, auf die sie zudem nicht unmittelbar ausgerichtet sind. Anders ist dies beim recours administratif (verwaltungsinterner Widerspruch).

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Im Falle einer rechtlichen Streitigkeit kann (oder muss) der administré einen recours administratif an die Verwaltung richten. Dieser recours, der kein Antrag ist, kann gracieux oder hiérarchique sein, je nachdem, ob er an die Ausgangsbehörde oder die übergeordnete Behörde gerichtet ist. In vielen rechtlichen Streitigkeiten, denen eine Verwaltungsentscheidung zugrunde liegt, darunter auch der recours pour excès de pouvoir, ist der administré nicht verpflichtet, sich an die Verwaltung zu wenden, bevor er Klage erheben kann; er hat aber stets die Möglichkeit, dies zu tun. Will er sich die Möglichkeit, später Klage zu erheben, zunächst noch offenhalten, muss er den recours administratif innerhalb der Klagefrist einlegen. Das Hintereinander von verwaltungsinternem und gerichtlichem Rechtsbehelf[134] ist für den administré interessant, weil der recours administratif seiner Natur nach Aussicht auf einen Vergleich bietet. In haftungsrechtlichen Streitigkeiten ist die Einlegung eines verwaltungsinternen Rechtsbehelfs vor Klageerhebung obligatorisch, die Rede ist dann von einem recours administratif préalable. Das ergibt sich aus der Regel der décision préalable, nach der eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen eine (explizite oder implizite) Verwaltungsentscheidung gerichtet sein muss. Da der recours administratif sich dadurch auszeichnet, dass der administré zur Begründung rechtliche und tatsächliche Gründe vorbringen kann und die Verwaltungsbehörde auf der Grundlage von Rechtmäßigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen entscheiden kann, und zudem frei von jeglichem Formalismus ist, stellt er eine wirksame Möglichkeit dar, den administré und die Verwaltung zusammenzubringen und den Rechtsstreit beizulegen.

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