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bb) Die Umsetzung von Entscheidungen

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Die Einlegung von Rechtsbehelfen und die Schwierigkeiten bei der Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen können die Nichtvollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen nicht rechtfertigen. Respektiert die Verwaltungsbehörde eine rechtskräftig entschiedene Sache nicht, begeht sie zwar eine faute und verhält sich rechtswidrig, was einer Gesetzesverletzung gleichsteht. Selbst dies garantiert dem Bürger aber nicht die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung, weil es angesichts fehlender Vollstreckungsmöglichkeiten schwierig erscheint, die Verwaltung zur Umsetzung zu zwingen.

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Grundsätzlich respektiert die Verwaltung die rechtskräftig entschiedene Sache. Lediglich in seltenen Einzelfällen beugt sie sich nicht, entweder wegen der komplexen Auswirkungen des Urteils (z.B. im Falle der Rekonstruktion von beruflichen Laufbahnen) oder weil sie schlicht nicht will. Bemerkenswerte Verbesserungen sind erzielt worden, die die Umsetzung erleichtern sollen, vor allem[179] die seit 1980[180] bestehende Möglichkeit, der für die Nichtumsetzung verantwortlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts ein Zwangsgeld aufzuerlegen, und die Aufhebung des Verbots, der Verwaltung richterliche Weisungen zu erteilen.[181] Diese Neuerung, die sich zunächst nur auf die Erleichterung der Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen bezog (Gesetz vom 8.2.1995) und heute von den Gerichten in großem Umfang angewendet wird, ist weiter ausgebaut worden, um den gerichtlichen Schutz der Rechte des Einzelnen zu gewährleisten (Gesetze vom 15.6.2000 und 30.6.2000). Auf diese Weise ist es zu einer Art „Subjektivierung“ der Rolle des Verwaltungsrichters gekommen.

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Während die Fortschritte bei der Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen innerhalb einer angemessenen Frist durchaus real sind, besteht eine Praxis fort, die Bedenken ausgesetzt ist, weil sie die rechtskräftige Entscheidung einer Sache negiert und die Gewaltenteilung in Frage stellt: die validation législative (Bestätigung durch Gesetz). Hierzu ist anzumerken, dass nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Gesetze, die darauf zielen, die Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen zu beschränken, gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen, sofern sie nicht durch „zwingende Gründe des allgemeinen Interesses“ gedeckt sind.[182] Aus diesem Grund bestimmt der Conseil constitutionnel, ohne die validation législative insgesamt abzulehnen, Voraussetzungen, unter denen sie zulässig ist, und fordert wie auch der Conseil d’État und die Cour de cassation, dass sie durch Gründe des allgemeinen Interesses gerechtfertigt ist.[183] Dabei erscheint der Rückgriff auf bestätigende Gesetze äußerst heikel und wird angesichts der Tatsache, dass das französische Recht eine Staatshaftung für eine konventionswidrige Bestätigung kennt,[184] wohl mehr und mehr eingeschränkt werden.[185]

Erster Teil Landesspezifische Ausprägungen§ 75 Grundzüge des Verwaltungsrechts in gemeineuropäischer Perspektive: Frankreich › V. Schlussbemerkungen: Das Recht auf eine gute Verwaltung

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