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3. Causa des Pfandrechts

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Verpfändung bedeutet den dinglichen Vollzug der Zuweisung des Verwertungsrechts auf den Pfandgläubiger. Obligatorische Grundlage, causa dieser Verfügung, des Pfandvertrags (§§ 1205, 1273, 873), ist ein Sicherungsvertrag (oben Rn. 60), durch den sich Pfandgläubiger und Verpfänder zur Durchführung der Verpfändung verpflichten; man spricht von Verpfändungsvertrag[1] (oben Rn. 63). Dieser Sicherungsvertrag wird oft zusammen mit dem Kreditvertrag abgeschlossen, ist von diesem als eigenständiger Vertrag aber zu trennen.

Recht der Kreditsicherheiten

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