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c) Verfügung über das belastete Grundstück

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Dingliche Belastung einer Sache heißt, dass das beschränkte Recht an der Sache haften bleibt, gleich, wer ihr Eigentümer ist. Ändert sich also am Stand der dinglichen Belastung bei Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Sache nichts, so ist damit zugleich gesagt, dass der Verfügung über die belastete Sache nichts entgegensteht – die Verfügung beeinträchtigt den Gläubiger ja nicht, er kann sich an den neuen Eigentümer halten[1]. Der Eigentümer kann also das Eigentum an der Sache auf einen anderen übertragen oder auch die Sache mit anderen dinglichen Rechten wie einem Nießbrauch belasten; Letzteres ist durch den Rang geregelt.

Recht der Kreditsicherheiten

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