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b) Eigentümergrundpfandrechte

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Die Grundpfandrechte lassen sich nach weiteren Kriterien einteilen, die sich gegenseitig überlagern und untereinander kombiniert werden können. Eines dieser Kriterien ist dasjenige der Person ihres Inhabers (vorst. Rn. 111). Das für den Gläubiger als Hypothek bestellte Grundpfandrecht ist in Wahrheit Eigentümergrundschuld, soweit die Forderung erloschen oder (noch) nicht entstanden ist (§ 1163 Abs. 1 Satz 1); außerdem kann der Grundeigentümer für sich selbst eine Eigentümergrundschuld bestellen. Das Eigentümergrundpfandrecht ist Eigentümerhypothek, wenn zwar der Gläubiger befriedigt ist, aber dem Eigentümer eine Regressforderung zusteht, nämlich im Falle der Interzession nach §§ 1142, 1143 (nachf. Rn. 271).

Recht der Kreditsicherheiten

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