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a) Publizität

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Das Anliegen des Gesetzes, die Rechtsverhältnisse an Sachen kundbar zu machen, es also dem interessierten Betrachter zu ermöglichen, die Rechtsverhältnisse zu erkennen, wird bei beweglichen Sachen durch den Besitz verwirklicht; darauf gründet sich die Vermutung aus § 1006 Abs. 1, darauf beruht der Erwerb vom Nichtberechtigten gem. § 932. Einen anderen Weg geht das Gesetz bei unbeweglichen Sachen, den Grundstücken, gleichermaßen bei Wohnungseigentum (§ 7 WEG). Publizitätsmittel ist hier ein öffentliches Register, das Grundbuch. Der Besitz an einem Grundstück sagt also nichts über die dingliche Rechtslage aus, insbesondere nichts über die Eigentumsverhältnisse (der Besitzer kann Pächter oder Mieter sein) und ebenso wenig über die Frage, ob der Eigentümer sein Grundstück verpfändet hat. Über den Bestand eines dinglichen Verwertungsrechts an einem Grundstück – also eines Grundpfandrechts – gibt vielmehr das Grundbuch Auskunft. Die Eintragung in das Grundbuch ist konstitutiv für die Entstehung des Grundpfandrechts. Ebenso wenig wie ein Grundstück selbst im Rechtssinne ohne Grundbuch bestehen kann, ist es möglich, dass ein Grundpfandrecht ohne Grundbucheintragung existiert. Während der unmittelbare Besitz im Allgemeinen (vgl. aber §§ 854 Abs. 2, 857 BGB) ein natürlicher, physisch fassbarer Umstand ist, der die Beziehung der Sache zu einer Person darstellt, ist das Grundbuch und die das dingliche Recht konstituierende Eintragung die Umsetzung eines gedanklichen, künstlichen Umstands, mit dem rechtliche Kategorien gesetzt werden. Dieser Einsatz ist frei von Schranken, die die Natürlichkeit eines Umstandes wie z.B. des Besitzes setzen mag, wenn er rechtlich vereinnahmt wird, und der Einsatz kann gänzlich funktional gestaltet werden. So kann der Bestand des Grundpfandrechts je nach Typ neben der Eintragung von der Brieferteilung abhängig gemacht werden, diese ausgeschlossen oder vorgeschrieben werden (Sicherungshypothek oder Inhabergrundschuld, s. nachf. Rn. 167 ff.).

Recht der Kreditsicherheiten

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