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C. Arten der Pfandrechte und gemeinsame Merkmale

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Das Gesetz formt die Pfandrechte unterschiedlich nach der Art der sichernden Rechtsgegenstände aus:

In §§ 1113 bis 1203 sind die Pfandrechte an Grundstücken geregelt (Grundpfandrechte: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld), in §§ 1204 bis 1258 das Pfandrecht an beweglichen Sachen und in §§ 1273 bis 1296 das Pfandrecht an Rechten als Mobiliarpfandrechte.

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Die gesetzliche Ausgestaltung gilt dem dinglichen Recht des Pfandrechtserwerbers und -inhabers, des Pfandgläubigers, während die davon getrennte und in ihrem unmittelbaren Bestand unabhängige obligatorische Grundlage, der Sicherungsvertrag (Verpfändungsvertrag), nur Teil der allgemeinen Regelung von §§ 311 Abs. 1, 241 BGB ist. Die Pfandrechtsbestimmungen des Gesetzes befassen sich also nur mit dem sachenrechtlich-dinglichen Teil der Kreditsicherung.

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Das Gesetz kennt ferner Pfandrechte, die als gesetzliche Folge eines schuldrechtlichen Vertrags, also kraft Gesetzes entstehen (gesetzliche Pfandrechte, oben Rn. 60) und solche, die durch gerade darauf gerichteten rechtsgeschäftlichen Willen des Gläubigers der zu sichernden Forderung und dem Eigentümer der Pfandsache oder dem Inhaber des verpfändeten Rechts begründet werden, also durch Vertrag. Dieses durch Rechtsgeschäft, also durch dingliche Einigung (§§ 873, 1205, 1273) begründete Pfandrecht ist Gegenstand der gesetzlichen Vorschriften. Für die gesetzlichen Pfandrechte sind diese Vorschriften teilweise, z.B. durch § 1257, für anwendbar erklärt.

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Gemeinsam sind den Pfandrechten die Grundsätze der Publizität, also dem Erfordernis, die Begründung des beschränkten dinglichen Rechts kundbar zu machen (sei es durch Registereintragung, Besitzeinräumung oder Anzeige an Dritte), der Priorität, also dem Vorrang des früher bestellten Pfandrechts vor dem später an demselben Gegenstand bestellten, und der Spezialität, also der Pfandrechtstauglichkeit nur für einzelne bestimmte Gegenstände, nicht für Sach- oder Rechtsgesamtheiten als solche.

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Typischerweise, aber nicht notwendigerweise gilt der Grundsatz der Akzessorietät für die Pfandrechte. Akzessorietät bedeutet die unmittelbare Abhängigkeit des Bestands des Pfandrechts vom Bestand der gesicherten Forderung (oben Rn. 35 f.). Der Grundsatz der Akzessorietät gilt zwar für die Hypothek (§ 1163, jedenfalls teilweise, s. oben Rn. 39 und unten Rn. 321), für das Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§ 1252) – und auch für die Bürgschaft (§ 767 Abs. 1 Satz 1) –, aber nicht für die Grundschuld: Erlischt die gesicherte Forderung, bleibt die Grundschuld dem Gläubiger unverändert zugeordnet, und er verliert sie erst, wenn er sie auf den Eigentümer (oder einen Dritten, unten Rn. 381) rechtsgeschäftlich überträgt (wozu er obligatorisch verpflichtet ist, unten Rn. 215). Bis dahin behält er sie in der Hand und kann sie sich z.B. im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts dienstbar machen (zu Fällen der unmittelbaren Änderung der Zuordnung auch bei der Grundschuld unten Rn. 227). Die sich für die kautelarischen Kreditsicherungsformen notwendigerweise ergebende dingliche Unabhängigkeit von Sicherheitenbestand und Forderungsbestand (oben Rn. 44) ist also durch die Grundschuld vorgezeichnet.

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Sofern der Eigentümer seine Sache oder der Inhaber seine Rechte nicht für eine eigene Schuld zum Pfand hergibt, sondern als Interzessionar (oben Rn. 20) für die Verbindlichkeit eines Dritten, des Schuldners, kann er, um Sache oder Recht vor der Verwertung zu bewahren, die Verbindlichkeit des Dritten selbst begleichen, ohne durch den Widerspruch des Dritten oder die Ablehnung der Leistung durch den Gläubiger gehindert werden zu können (anders gem. § 267 Abs. 2), so §§ 1142, 1192, 1223 Abs. 2; das gilt auch für die Sicherungstreuhand (unten Rn. 1299). Diese Leistung zum Zwecke der Ablösung der Schuld, also nicht zum Zwecke der Erfüllung, führt nicht zum Erlöschen der gesicherten Forderung gem. § 362, sondern zu einem Wechsel in der Zuständigkeit für die Forderung: Sie geht auf den Eigentümer oder Rechtsinhaber über, so ordnen es §§ 1143, 1192, 1225, auch 774 an (cessio legis, die nicht für kautelarische Sicherungen eintreten kann, s. unten Rn. 1300; zur Grundschuld unten Rn. 262).

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