Читать книгу Sachversicherungsrecht: Der Regress nach Anspruchsgrundlagen - Philipp Feuchter - Страница 10
b) „Dritter“
ОглавлениеWie sich aus der Formulierung des § 86 Abs. 1 S. 1 VVG ergibt, muss der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten bestehen.
Die Frage, wer Dritter ist, ist oftmals schwierig zu beantworten, obwohl die Definition
Dritter ist jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist
dies zunächst nicht vermuten lässt.
So kann bspw. eine rechtsfähige Gesellschaft im Verhältnis zum Gesellschafter Dritter sein.7
Selbst der Repräsentant des Versicherungsnehmers kann für den Fall, dass ausnahmsweise nicht sein Sachersatzinteresse geschützt ist, Dritter sein.8
Der Mieter ist im Verhältnis zum Vermieter und dessen Gebäudeversicherer regelmäßig als Dritter anzusehen, selbst wenn – wie üblich – die Gebäudeversicherungsprämie zumindest teilweise auf den Mieter abgewälzt wird.9 Dies ist insb. beim sog. „Mieterregress“, auf welchen in Teil B. ausführlich eingegangen wird, wichtig. Hierbei ist auch zu unterscheiden, ob der Mieter haftpflichtversichert ist, oder nicht.
Dies gilt nach Ansicht des BGH jedoch nicht für den Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft.10 Diese bedenkliche Auffassung wird damit begründet, dass der Gebäudeversicherungsvertrag regelmäßig das Sachersatzinteresse sowohl am Gemeinschafts-, als auch am Sondereigentum abdecke.11