Читать книгу Sachversicherungsrecht: Der Regress nach Anspruchsgrundlagen - Philipp Feuchter - Страница 14

4. § 86 Abs. 2 VVG

Оглавление

Das sog. „Aufgabeverbot“ ist in § 86 Abs. 2 VVG geregelt.

Will sich der Versicherungsnehmer die Regulierung durch seinen Versicherer erhalten, so darf er nicht zulasten des Versicherers gegenüber dem Schädiger auf Schadensersatzansprüche verzichten. So soll verhindert werden, dass der Versicherungsnehmer einen später möglichen Regress des Versicherers durch eigenmächtiges Handeln vereitelt.

Bei vorsätzlichem Handeln des Versicherungsnehmers geht dieser seines Regulierungsanspruchs verlustig.

Bei grober Fahrlässigkeit hingegen wird die Regulierungsleistung im Verhältnis der Schwere des Verschuldens gekürzt.

Zudem statuiert die Norm des § 86 Abs. 2 VVG aber auch eine Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers, wonach er den Versicherer „nach bestem Wissen und Kräften“ im Rahmen des Zumutbaren bei der Durchsetzung des Regressanspruchs unterstützen muss.

§ 86 Abs. 2 VVG ist daher als gesetzlich geregelte Obliegenheit des Versicherungsnehmers zu verstehen.

Etwaige Kosten, welche im Rahmen der Anspruchswahrung entstehen, trägt grds. der Geschädigte. 23

Eine Aufgabe des Ersatzanspruchs kann bspw. darin erblickt werden, dass der Versicherungsnehmer mit dem Schädiger einen (Prozess-) Vergleich, Verzicht oder eine Abtretungsvereinbarung schließt. Weiter sind hier die Aufrechnung oder Verpfändung zu nennen.24

Nicht vom Aufgabeverbot umfasst sind jedoch Schadenspositionen, welche ohnehin nicht durch den zugrundeliegenden Versicherungsvertrag gedeckt sind – also inkongruente Schäden. Hier kann der Versicherungsnehmer frei agieren.

Sachversicherungsrecht: Der Regress nach Anspruchsgrundlagen

Подняться наверх