Читать книгу Sachversicherungsrecht: Der Regress nach Anspruchsgrundlagen - Philipp Feuchter - Страница 8
2. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG
ОглавлениеRechtlich betrachtet ähnelt § 86 Abs. 1 VVG hier den Abtretungsnormen der §§ 398 – 413 BGB.
Die im BGB erforderliche vertragliche Willenserklärung des abtretenden Gläubigers (Zedent) an den Abtretungsempfänger (Zessionar), sowie dessen Annahmeerklärung wird hierbei gesetzlich zwingend durch die Formulierung des § 86 Abs. 1 S. 1
„(…) geht (…) auf den Versicherer über (…)“
statuiert.
Voraussetzung des Forderungsübergangs ist die Regulierung durch den Versicherer.
Stehen dem Versicherungsnehmer nun Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten als Schädiger zu, so findet § 86 Abs. 1 VVG Anwendung und der Versicherer kann ggf. regressieren.
Zudem sind nur die Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers übergangsfähig, welche den Schaden zum Gegenstand haben, der gerade durch den zugrundeliegenden Versicherungsvertrag gedeckt ist. Diese Voraussetzung bezeichnet man als Kongruenz.2
§ 86 Abs. 1 VVG hat zur Folge, dass die Forderungen in derselben Weise übergehen, wie sie beim Versicherungsnehmer vor der Regulierung durch den Versicherer bestanden haben – d.h. mit sämtlichen Einwendungen, Sicherungsrechten, Fristen etc.