Читать книгу Sachversicherungsrecht: Der Regress nach Anspruchsgrundlagen - Philipp Feuchter - Страница 17

III. Bestehen einer Doppelversicherung

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§ 78 VVG

Haftung bei Mehrfachversicherung

(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.

(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.

(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

Von einer Doppelversicherung spricht man, wenn dasselbe Interesse gegen dieselben Gefahren bei mehreren Versicherern gleichzeitig versichert gilt und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen.37

Zu unterscheiden ist hierbei, ob eine Doppelversicherung in der Schaden-, oder der Summenversicherung vorliegt.

In der Schadenversicherung ist eine Doppelversicherung verboten und führt – als Ausprägung des Bereicherungsverbots – dazu, dass beide geschlossenen Verträge nichtig sind.

In der Summenversicherung hingegen ist eine Doppelversicherung möglich und hat zur Folge, dass sich die Versicherer den Schaden anteilig gesamtschuldnerisch teilen, wobei der Schaden die Obergrenze bildet.38

Nach den Grundsätzen zur Doppelversicherung wurde vom BGH im Rahmen des sog. „Mieterregresses“ über § 78 Abs. 2 S. 2 VVG analog auch entschieden, dass sich der Gebäudeversicherer des Vermieters und der Haftpflichtversicherer des Mieters den Schaden teilen.39 Eine direkte Anwendung von § 78 Abs. 2 VVG scheidet zwar aus, da nicht dasselbe Interesse abgedeckt ist.

Eine Haftung des Mieters – bzw. dessen Haftpflichtversicherer – ist dennoch im Falle einfacher Fahrlässigkeit möglich, da die Prämie der Gebäudeversicherung regelmäßig – wenn auch verdeckt – auf den Mieter abgewälzt wird.

Der Mieterregress wird ausführlich in Teil B. besprochen.

Ist nunmehr der Forderungsübergang auf den Versicherer nach Regulierung geklärt, so gilt es diesen Anspruch auch gegen den Schädiger durchzusetzen. Hierzu bedarf es einer Anspruchsgrundlage. Dies wird nun in Teil B. weiterbehandelt.

Sachversicherungsrecht: Der Regress nach Anspruchsgrundlagen

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