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a) übergangsfähige Schadensersatzansprüche

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Für den Anspruchsübergang ist es vollkommen irrelevant, um welche Art von Schadenersatz es sich handelt. Übergehen können Ansprüche aus vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen, aus Bereicherungs- und Deliktsrecht, verschuldensabhängige oder solche aus Gefährdungshaftungsgesichtspunkten.3

Neben den meist einschlägigen Anspruchsgrundlagen des BGB, hier insb. aus Kauf-, Werk- und Dienstvertrags-, Bereicherungs-, Nachbar- und Deliktsrecht sind häufig auch Ansprüche aus dem StVG, dem ProdHaftG, dem HaftPflG und solche aus Amtshaftungsgrundsätzen gegeben, welche vorteilhafter, da häufig verschuldensunabhänig, sein können.4

Auch Gewährleistungsansprüche, welche direkt auf Schadenersatz gerichtet sind, sind übergangsfähig.5

Umstritten ist dies nur bei solchen Ansprüchen, welche nicht auf direkten Schadenersatz lauten, wie bspw. Rücktritt, Minderung und Nacherfüllung.6

Mit den einzelnen Normen befasst sich Teil B.

Sachversicherungsrecht: Der Regress nach Anspruchsgrundlagen

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