Читать книгу Sachversicherungsrecht: Der Regress nach Anspruchsgrundlagen - Philipp Feuchter - Страница 16

II. Regressfähiger Teil des Schadens

Оглавление

Da ein Schadenersatzanspruch beim Geschädigten – und mithin auch dem regressierenden Versicherer – grds. zu einer Schadenkompensation führen soll, ist § 249 BGB heranzuziehen.

Daher sind sämtliche Kosten regressfähig, die zur Wiederherstellung des status quo erforderlich sind.

Erhält jedoch ein Versicherungsnehmer in seiner Gebäude- oder Hausratpolice den Neuwert reguliert, so stellt sich naturgemäß die Frage, ob der Geschädigte – bzw. dessen Haftpflichtversicherer – auch die Differenz zwischen der gebrauchten, beschädigten und der neuwertigen Ersatzsache zu tragen hat.

Wäre dem so, bestünde die berechtigte Gefahr, dass bspw. ein mit Sanitärinstallationsarbeiten beauftragter Handwerker in einer völlig abgewohnten, mit Sanierungsstau behafteten Immobilie die vertraglich geschuldete Neuwertentschädigung des Gebäudeversicherers aufgebürdet bekäme.

Dieses Ergebnis kann nicht richtig sein, weswegen der Sachversicherer – trotz Regulierung zum Neuwert – nur den Zeitwertschaden regressieren kann.30

Bei dem vorzunehmen Neuwert-Zeitwert-Abzug ist demnach vom Neuwert der Sache auszugehen, wobei die Parameter Alter, Abnutzung und Gebrauchshäufigkeit entscheidend sind für die Errechnung des Zeitwertschadens.

Handelt es sich bei einzelnen Positionen aber nur um Reparaturkosten, so sind diese dem Neuwert-Zeitwert-Abzug entzogen.

Regelmäßig kommt es in der Versicherungspraxis aber auch vor, dass der Versicherungsnehmer nicht eine Abrechnung aufgrund der tatsächlich eingereichten Rechnung verlangt, sondern vielmehr auf Gutachter-, oder Schätzbasis fiktiv abrechnen möchte.

In diesem Fall kann der Versicherer im späteren Regress dann auch nur in Höhe der fiktiven Abrechnung beim Schädiger Schadenersatz verlangen.31

Führt der Versicherungsnehmer notwendige Arbeiten nicht aus, so muss er auf die Mehrwertsteuer verzichten, da diese tatsächlich nicht angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB).32

Speziell im Werk- und Kaufvertragsrecht ist weiter zu beachten, dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers den sog. Erfüllungsschaden ebenfalls regelmäßig nicht übernimmt.

Der Erfüllungsschaden kann auch als Mangelschaden bezeichnet werden und bezieht sich auf den Teil des Gesamtschadens, der in der mangelhaften Werk- oder Kaufvertragsleistung selbst liegt.33

Nur der Mangelfolgeschaden, also der Teil des Schadens, der nicht das Äquivalenz-, sondern das Integritätsinteresse des Käufers / Bestellers / Auftraggebers betrifft, ist regressfähig.

Zudem sind die sog. Sowiesokosten nicht regressierbar.34 Ist bspw. ohnehin eine Renovierung einer abgewohnten Immobilie vom Versicherungsnehmer geplant und führen Sanitärarbeiten eines Installateurs zu einem kapitalen Leitungswasserschaden, so kann der Gebäudeversicherer nicht die Kosten regressieren, die der Versicherungsnehmer ohnehin – oder sowieso –, wäre es nicht zu dem schädigenden Ereignis gekommen, aufgewandt hätte.

Und auch für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine zuvor vorhandene Sache durch eine teurere und langlebigere Sache ersetzt und infolgedessen einen Wertzuwachs erfährt, muss der sog. Abzug „neu für alt“ beachtet werden.35

Treten infolge eines Versicherungsfalles Betriebsunterbrechungsschäden oder Mietverluste ein, so können diese als Nutzungsausfall oder entgangener Gewinn über § 252 BGB regressierbar sein.

Hierbei müssen aber in der konkreten Berechnung dieses Schadens ersparte Aufwendungen (z.B. Neben-, Lohn- oder Stromkosten etc.) in Abzug gebracht werden und es muss die berechtigte Erwartung und Möglichkeit bestanden haben und nachgewiesen werden, dass der geltend gemachte Ausfallschaden auch tatsächlich – hätte es kein schädigendes Ereignis gegeben – durch Erwirtschaftung vollständig realisiert worden wäre.

In der Betriebsunterbrechungsversicherung hat man hierbei nicht auf den zu erwartenden Umsatz, sondern den entgangenen Gewinn abzustellen.

Weiterhin entstehen dem Versicherer in aller Regel Aufwendungen durch die Hinzuziehung von Sachverständigen in der Regulierungsphase. Diese Kosten sind nicht nur für die Erstellung einer Neuwert-Zeitwert-Berechnung wichtig, sondern eröffnen oftmals erst die Möglichkeiten eines Regresses, wenn der Sachverständige diesbezüglich Feststellungen in seinem Gutachten erstattet.

Dennoch ist es – nach wie vor – in der Rechtsprechung umstritten, ob der Versicherer die diesbezüglichen Aufwendungen ebenfalls beim Verursacher regressieren kann.

Insb. für obigen Fall, dass die Einschaltung eines Sachverständigen nicht nur für den Grund und die Höhe der Regulierungsleistung, sondern auch dafür erforderlich war, einen Regress erst zu ermöglichen, sind diese Aufwendungen nach mittlerweile herrschender Meinung regressfähig.36

Sachversicherungsrecht: Der Regress nach Anspruchsgrundlagen

Подняться наверх