Читать книгу Sachversicherungsrecht: Der Regress nach Anspruchsgrundlagen - Philipp Feuchter - Страница 15
5. § 86 Abs. 3 VVG
ОглавлениеDas Haushaltsprivileg des § 86 Abs. 3 VVG soll zuvorderst den „innerfamiliären Frieden“ wahren.
Doch auch für nichtfamiliäre Wohngemeinschaften verbietet § 86 Abs. 3 VVG den Forderungsübergang des § 86 Abs. 1 VVG.
Eine häusliche Gemeinschaft qua definitionem liegt vor, wenn eine auf Dauer angelegte gemeinschaftliche Wirtschaftsführung besteht und eine nicht ganz unverbindliche Wohngemeinschaft vorhanden ist.25
Das Haushaltsprivileg findet aber nur Anwendung, wenn die häusliche Gemeinschaft bereits vor, bzw. bei Eintritt des Versicherungsfalles bestand und kein vorsätzliches Handeln des Schädigers vorliegt.
Die Frage, ob das Haushaltsprivileg auch eingreift, wenn der Schädiger haftpflichtversichert ist, wurde in der Vergangenheit so gesehen.26
Mittlerweile gibt es aber begrüßenswerte Tendenzen, welche in diesem Fall den Schutzbereich und den Sinn und Zweck der Norm (familiärer Frieden), sowie die gesetzgeberische Intention bei Abfassung des § 67 Abs. 2 VVG a.F. (= § 86 Abs. 3 VVG n.F.) bezweifeln.27
Es ist nicht einzusehen, weswegen eine Belastung des Haftpflichtvertrages zwischen dem Schädiger und dessen Versicherer Auswirkungen auf das Verhältnis der häuslichen Gemeinschaft untereinander haben soll.
Die regelmäßig vereinbarte, geringe Selbstbeteiligung in Haftpflichtpolicen kann jedenfalls nicht die veraltete Auffassung des BGH stützen.28
Vielmehr ist in einem derartigen Fall davon auszugehen, dass das Berufen des Schädigers auf § 86 Abs. 3 VVG eine unzulässige Rechtsausübung darstellt.29