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A. Begriff, Grundlage und Bedeutung des Arbeitsrechts

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Arbeitsrecht umfasst das Recht, das die Bedingungen regelt, unter denen jemand abhängige (fremdbestimmte) Arbeit auf Basis eines privatrechtlichen Vertrags (in der Regel) gegen Entgelt erbringt. Primäre Beteiligte des Arbeitsverhältnisses sind der Arbeitnehmer[1] als derjenige, „welcher Dienste zusagt“ (§ 611 I BGB) und der Arbeitgeber, der als der „andere Teil“ die Zahlung der vereinbarten Vergütung schuldet. Basis des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag (§ 611a BGB), der rechtsdogmatisch ein spezieller Dienstvertrag ist.

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Das Arbeitsrecht ist – insoweit vergleichbar dem Handelsrecht[2] – ein Sonderprivatrecht, das nur eingreift, wenn einer der am Vertrag Beteiligten Arbeitnehmer ist. Auch wenn es viele Sonderregelungen aufstellt, ist nicht zu übersehen, dass das Arbeitsrecht weitgehend Teil des Bürgerlichen Rechts ist.[3] Daraus folgt v.a. zweierlei: Soweit keine speziellen arbeitsrechtlichen Regeln oder Prinzipien eingreifen, findet das allgemeine Zivilrecht (z.B. §§ 119 ff., 145 ff., 305 ff. BGB) auch im Arbeitsleben Anwendung. Zudem ist maßgebliche dogmatische Grundlage auch des Arbeitsrechts die Privatautonomie der Beteiligten. Soweit das Arbeitsrecht nichts anderes bestimmt, besteht deshalb Vertragsabschluss-, -inhalts- und -beendigungsfreiheit (s. § 105 S. 1 GewO). Die Privatautonomie wurzelt aber tiefer, ist sie doch verfassungsrechtlich ganz generell als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)[4] sowie im Arbeitsrecht speziell durch die Berufsfreiheit des Art. 12 I GG geschützt.[5] Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers (Rn. 7) erfährt die Privatautonomie im Arbeitsrecht mannigfache Begrenzungen. So ist bspw. die Freiheit des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag einseitig zu beenden, durch den Kündigungsschutz weitgehend eingeschränkt.

Das Arbeitsrecht hat in der Praxis überragende Bedeutung. Das gilt zum einen volkswirtschaftlich, machen Arbeitnehmer doch mit Abstand die größte Gruppe der Erwerbstätigen aus (ca. 35.958.000 im Jahr 2015 bei knapp 370.000 arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten)[6]. Zugleich betrifft das Arbeitsrecht – anders als viele andere Materien des juristischen Studiums – fast jeden Bürger irgendwann im Laufe seines Lebens persönlich, in der Regel als Arbeitnehmer. Seine Kenntnis ist deshalb nicht nur für das juristische Examen bedeutsam, sondern auch für das spätere Leben.

§ 1 Einleitung › B. Charakteristika des Arbeitsverhältnisses

Arbeitsrecht

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