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III. Eingliederung in fremde Betriebsorganisation

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Der Arbeitnehmer wird typischerweise an dem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort in dessen Betriebsorganisation tätig. Aus dieser Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsstruktur resultieren besondere Schutzinteressen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, v.a. hinsichtlich Leib und Leben (technischer Arbeitsschutz), Eigentum und Vermögen (z.B. muss der Arbeitgeber ggf. abschließbare Spinde zur Aufbewahrung von Wertsachen zur Verfügung stellen) sowie seinem Persönlichkeitsrecht (z.B. Schutz vor Mobbing). Darüber hinaus hat diese Eingliederung meist zur Folge, dass der Arbeitnehmer in einer Betriebsgemeinschaft im Zusammenwirken mit Kollegen tätig wird. Auch wenn zwischen den Arbeitnehmern keine vertraglichen Beziehungen bestehen, resultieren aus diesem notwendigen Zusammenwirken besondere Interessen- und Konfliktlagen (z.B. wer wann in Erholungsurlaub geht), auf die das staatliche Arbeitsrecht und/oder die Beteiligten (z.B. über einen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Urlaubsplan, vgl. § 87 I Nr. 5 BetrVG) eine Antwort finden müssen.

§ 1 Einleitung › B. Charakteristika des Arbeitsverhältnisses › IV. Strukturelles Machtungleichgewicht

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