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II. Existenzielle Bedeutung

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Es gibt nur wenige Vertragsverhältnisse, denen eine ähnliche existenzielle Bedeutung zukommt wie dem Arbeitsverhältnis. Obwohl Arbeitnehmer auch sein kann, wer – z.B. infolge einer großen Erbschaft oder eines Lottogewinns – wirtschaftlich nicht auf die Lohnzahlung angewiesen ist, so stellt doch das Arbeitsverhältnis für den größten Teil der arbeitenden Bevölkerung die Existenzgrundlage dar. Daraus resultiert eine besondere Gefahrenlage für den Arbeitnehmer, droht ihm doch bei zu schlechter Entlohnung, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit oftmals der wirtschaftliche Ruin. Das Arbeitsrecht strebt danach, diesen Risiken – zum Teil im Verein mit dem Sozialrecht – auf verschiedene Arten vorzubeugen bzw. zu minimieren (z.B. Mindestlohn, Tariflöhne, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Befristungs- und Kündigungsschutz).

§ 1 Einleitung › B. Charakteristika des Arbeitsverhältnisses › III. Eingliederung in fremde Betriebsorganisation

Arbeitsrecht

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