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§ 2 Arbeitnehmerbegriff und andere Begriffe

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Inhaltsverzeichnis

A. Grundlagen und Arbeitnehmerbegriff

B. Arbeitnehmerähnliche Personen

C. Besondere „Arten“ von Arbeitsverhältnissen

D. Der Arbeitgeber und seine Organisation

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Fall 1:

A ist bei Unternehmerin U als Softwaredesigner tätig, obwohl er nie eine formelle Ausbildung hierzu absolviert hat. Nach seinem Vertrag, in dem er als „freier Mitarbeiter“ bezeichnet wird, soll er nur „nach Bedarf“ für U tätig werden, wobei die konkreten Arbeitsaufträge immer montags um 9:00 Uhr über das Intranet bekannt gegeben werden. A ist sodann frei, wo und wann er diese ausführt, ihm wird lediglich ein zeitlicher Rahmen (in der Regel 3-5 Tage), das Ziel des Auftrags und die ungefähre Art der Ausführung vorgegeben. A nutzt die spezielle Software der U, wobei er während eines Arbeitsauftrags regelmäßig einem Vorgesetzten Fortschritte bzw. Probleme melden muss. Im Schnitt arbeitet A ca. 30 Stunden pro Woche für U, wohingegen die normalen Arbeitnehmer dort 40 Wochenstunden leisten. Vergütet wird A – nach entsprechender Abrechnung – erfolgsunabhängig pro Stunde (je € 50). Die U führt für A keine Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuer ab. Bezahlten Erholungsurlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat A in der Vergangenheit nicht erhalten. Auch wenn ihm letzteres egal sein könnte, da er als Millionenerbe über genügend Geld verfügt, fragt er sich, ob ihm im Falle einer Erkrankung nicht doch ein Anspruch aus § 3 EFZG zustehen könne? (Lösung Rn. 37)

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Fall 2:

A ist Auszubildender bei Unternehmer U. Um sich ein „Zubrot“ zu verdienen, arbeitet er samstags sechs Stunden bei K, der ein Konkurrent von U ist und setzt dabei seine während der Ausbildung gelernten Kenntnisse ein. Als U das erfährt, verlangt er Unterlassung wegen unzulässiger Konkurrenztätigkeit. A wendet ein, er als Auszubildender unterläge keinem Konkurrenzverbot. Wer hat Recht? (Lösung Rn. 53)

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Fall 3:

A ist als Leiharbeitnehmer bei der Personalagentur „faire Arbeit“ (P) angestellt, die ihn mit seiner Einwilligung an Unternehmer U „verleiht“. Über eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt P, deren Geschäftsführer dies für „unnötigen Papierkram“ hält, nicht. Zwischen wem liegt ein Arbeitsverhältnis vor? (Lösung Rn. 59)

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Fall 4:

A ist als Arbeitnehmer in einer Produktionsstätte für Kamera-Zubehör im schwäbischen Ellwangen („Fotowerkstatt Ellwanga“) tätig. Diese gehört der Foto-Porst GmbH, die u.a. in Stuttgart ein Verkaufslokal betreibt. Die Foto-Porst GmbH gehört zu einem größeren Unternehmensverbund, die alle unter dem Dach der Foto-Deutschland AG vereinigt sind. Wer ist Arbeitgeber des A? (Lösung Rn. 67, 69 und 74)

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