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I. Bedeutung des Arbeitnehmerbegriffs

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Der Arbeitnehmerbegriff ist von überragender Bedeutung, denn das Arbeitsrecht ist das Sonderprivatrecht der Arbeitnehmer. Es handelt sich also – wie beim Verbraucherschutzrecht und dem Handelsrecht[1] – um ein subjektives System, um eine personell anknüpfende Rechtsmaterie, deren Rechtsnormen im Grundsatz nur für Sachverhalte Geltung beanspruchen, bei denen ein Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis beteiligt ist. Weil das Arbeitsrecht (aus Sicht des Arbeitnehmers) über das allgemeine Zivilrecht weit hinausreichende Schutzinstrumente bietet bzw. – aus Sicht des Arbeitgebers – erhebliche Beschränkungen statuiert, ist die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft von höchster praktischer Bedeutung, so dass v.a. in Grenzfällen oft erbittert über sie gestritten wird. Dabei stellt sich weniger ein Definitionsproblem – der Arbeitnehmerbegriff ist im Prinzip theoretisch weitestgehend geklärt –, sondern vielmehr ein Subsumtionsproblem im Einzelfall.[2]

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Dieses wird durch zwei Umstände noch verstärkt: So ist die Entscheidung über die Arbeitnehmereigenschaft eine Frage des „alles oder nichts“, gibt es doch kein „ein bisschen Arbeitnehmer“[3] (aber: arbeitnehmerähnliche Person, Rn. 43 ff.). Überdies gilt im Arbeitsrecht grundsätzlich ein einheitlicher Arbeitnehmerbegriff. Wer also z.B. i.S.d. KSchG Arbeitnehmer ist, ist es auch im EFZG und im Kollektivarbeitsrecht; etwas anderes gilt unter dem Einfluss der Rechtsprechung des EuGH allerdings v.a. für Organmitglieder im unionsrechtlich geprägten Bereich (s. näher Rn. 51). Im Gegensatz dazu spielt der Arbeitgeberbegriff eine untergeordnete Rolle, er taucht lediglich als Korrelatbegriff in dem Sinne auf, dass Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt (näher Rn. 63 ff.).

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Während der Arbeitnehmerbegriff über Jahrzehnte nicht gesetzlich definiert war, enthält nun erstmals seit dem 1.4.2017 § 611a I BGB eine nähere gesetzliche Ausgestaltung.[4] In weitestgehender Übereinstimmung mit der h.M. in Rechtsprechung und Literatur ist danach Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags (Rn. 20) zur Dienstleistung (Rn. 22 ff.) verpflichtet ist und dabei unselbstständig in persönlicher Abhängigkeit (Rn. 27 ff.) tätig wird.

Klausurhinweis:

Auf die Arbeitnehmereigenschaft anhand der folgenden Voraussetzungen ist nur einzugehen, wenn diese nach dem Sachverhalt zweifelhaft erscheint. Ist im Sachverhalt hingegen von „Arbeitsverhältnis“ oder „Arbeitnehmer“ die Rede, ohne dass Anhaltspunkte bestehen, dass diese problematisch wären, ist eine Erörterung der Arbeitnehmereigenschaft überflüssig und zeugt von falscher Schwerpunktsetzung!

§ 2 Arbeitnehmerbegriff und andere Begriffe › A. Grundlagen und Arbeitnehmerbegriff › II. Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft

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