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III. Prozessuale Klärung der Arbeitnehmereigenschaft

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Die Frage, ob jemand Arbeitnehmer ist, ist für seine Rechtsstellung oft zentral und daher klärungsbedürftig. Vor Arbeitsgerichten geklärt werden kann die Arbeitnehmereigenschaft zum einen im Rahmen einer Leistungsklage, für deren Erfolg das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses als Vorfrage relevant ist.[25] Nachteil ist, dass in einem solchen Fall die Entscheidung über die Arbeitnehmereigenschaft nicht in Rechtskraft erwächst und daher (theoretisch) von einem anderen Arbeitsgericht anders entschieden werden könnte.[26] Eine andere Möglichkeit besteht in der Erhebung einer Feststellungsklage (§ 256 I ZPO), deren (einziger) Gegenstand die Frage ist, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Das hat den Vorteil, dass künftige Gerichte an die rechtskräftige Entscheidung hierüber gebunden sind.[27]

§ 2 Arbeitnehmerbegriff und andere Begriffe › A. Grundlagen und Arbeitnehmerbegriff › IV. Arbeitnehmer als Verbraucher

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