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2. Folgen der rechtlichen Einordnung

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Aufgrund ihrer herausgehobenen Leitungsposition nehmen leitende Angestellte eine Sonderstellung ein, sie stehen in gewisser Weise mit je einem Bein im Lager des Arbeitgebers wie in dem der Arbeitnehmer. Dieser Besonderheit hat das Recht Rechnung zu tragen. Dies geschieht, indem sie zwar statusrechtlich zu den Arbeitnehmern mit der Folge gezählt werden, dass die Vorschriften des Arbeitsrechts auf sie grundsätzlich Anwendung finden, jedoch zahlreiche Besonderheiten für sie gelten, die sich z.T. aus dem Gesetz ergeben und im Übrigen von der Rechtsprechung entwickelt wurden. Beispiele:

Nach § 14 II KSchG ist das KSchG zwar grundsätzlich auf leitende Angestellte anwendbar, allerdings genießen sie keinen Bestands-, sondern nur einen Abfindungsschutz (s. Rn. 979). Überdies unterfallen sie nicht dem Schutz gegen Massenentlassungen (§ 17 V Nr. 3 KSchG). Dagegen sind sie durch die Vorschriften des besonderen Kündigungsschutzes (z.B. §§ 17 MuSchG, 168 ff. SGB IX, 18 BEEG) ohne Besonderheiten geschützt.
Nach § 18 I Nr. 1 ArbZG ist das Arbeitszeitgesetz auf leitende Angestellte nicht anzuwenden.
Nach § 5 III BetrVG findet das BetrVG auf leitende Angestellte keine Anwendung, sie werden also nicht vom Betriebsrat vertreten.
Leitende Angestellte stehen zum Arbeitgeber in einem besonderen Vertrauensverhältnis, aufgrund dessen sie gesteigerten Loyalitätspflichten unterliegen und die Anforderungen an einen personen- oder verhaltensbedingten Grund für eine Kündigung vermindert sind.[42]

§ 2 Arbeitnehmerbegriff und andere Begriffe › C. Besondere „Arten“ von Arbeitsverhältnissen › II. Organmitglieder

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