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1. Privatrechtlicher Vertrag

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Arbeitnehmer kann nur sein, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages tätig wird. Damit fallen die Dienstverhältnisse von Beamten, Richtern und Soldaten aus dem Anwendungsbereich des Arbeitsrechts heraus, weil ihre Beschäftigung im öffentlichen Recht wurzelt (vgl. Art. 33 IV GG); hingegen sind die sog. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (z.B. Universitätssekretärin) Arbeitnehmer, wird mit ihnen doch trotz der Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag geschlossen. Keine Arbeitnehmer sind wiederum Strafgefangene, wenn sie freiwillig oder zwangsweise Arbeit leisten (vgl. § 37 StVollZG), Freiwillige nach dem BFDG, Entwicklungshelfer, Jugendfreiwillige (freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr), Ein-Euro-Jobber (§ 16d VII 2 SGB II) sowie Personen in sog. Wiedereingliederungsverhältnissen (§ 74 SGB V).

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Ebenfalls kein Arbeitsverhältnis liegt vor, soweit ein Familienangehöriger aufgrund familienrechtlicher Vorschriften (§§ 1353 I 2, 1360 bzw. § 1619 BGB) im Betrieb des Ehegatten bzw. der Eltern tätig wird, ist Grundlage der Tätigkeit hier doch eine gesetzliche Verpflichtung und kein privatautonomer Arbeitsvertrag; geht die Dienstleistung aber über das gesetzlich Geschuldete hinaus, kann insoweit ein Arbeitsverhältnis vorliegen.[5]

Arbeitsrecht

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