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1. Begriff

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Einen Sonderfall stellen leitende Angestellte dar. Das sind Personen, denen – ohne dass sie Organstellung hätten – besondere Leitungsbefugnisse zukommen. Sie üben im Rahmen eines eigenen, nicht unerheblichen Entscheidungsspielraums unternehmerische Teilfunktionen aus, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder Betriebs bedeutsam sind (vgl. § 5 III 2 Nr. 3 BetrVG).[41] Für sie existiert keine allgemeingültige Definition. Der Begriff wird vielmehr in einzelnen Gesetzen mit mehr oder weniger großen Nuancen abweichend verwendet (vgl. z.B. § 14 II KSchG einerseits, § 5 III BetrVG andererseits). Von einem leitenden Angestellten ist aber i.d.R. jedenfalls dann auszugehen, wenn er zur selbstständigen Einstellung/Entlassung anderer Arbeitnehmer berechtigt ist.

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