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c) Gesamtbetrachtung, § 611a I 5 BGB

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Maßgeblich für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, § 611a I 5 BGB. D.h., dass anhand einer typologischen Methode erstens kein abschließender Kreis an relevanten Kriterien besteht und zweitens keinem Kriterium absolute Bedeutung zukommt, sondern vielmehr alle Einzelaspekte nach den Umständen des Einzelfalls zu würdigen sind. Entsprechend kann ein für die persönliche Abhängigkeit sprechendes „Plus“ bei einem Kriterium ein „Minus“ bei einem anderen Kriterium ausgleichen mit der Folge, dass im Gesamtbild die für eine persönliche Abhängigkeit sprechenden Aspekte überwiegen.[15] Bspw. kann die Arbeitnehmereigenschaft auch zu bejahen sein, wenn der „Dienstleister“ Ort und Zeit der Tätigkeit weitgehend, d.h. innerhalb eines großzügig bemessenen Rahmens, selbst bestimmen kann, wenn er dafür aber genaue inhaltliche Vorgaben erhält und regelmäßigen Fortschrittskontrollen des Dienstberechtigten unterliegt. Umgekehrt ist bei hochqualifizierten Tätigkeiten das fachliche Weisungsrecht oft (stark) eingeschränkt, was aber nichts an der Arbeitnehmereigenschaft ändern muss.[16] Es ist eben, wie § 611a I 4 BGB hervorhebt, auch die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen.

Beispiele:

(1) Ein Chefarzt ist zwar hinsichtlich der Art und Weise, wie er seine ärztliche Tätigkeit erbringt, weisungsfrei, hinsichtlich Zeit und Ort seiner Arbeitstätigkeit sowie der sonstigen Umstände seiner Arbeitsleistung (welcher OP-Raum? Zimmerzuteilung usw.) aber meist in die vorhandenen Strukturen des Krankenhauses eingebunden, so dass er Arbeitnehmer ist.[17] (2) Gleiches kann für einen angestellten Rechtsanwalt gelten, der zwar inhaltlich bei der Betreuung seiner Mandate weitestgehend frei ist, aber in die Arbeitsorganisation der Kanzlei (z.B. Urlaubsplan, Verteilung von Mandaten, Sekretariatsnutzung) eingebunden ist.

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