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b) Eingliederung in fremdbestimmte Arbeitsorganisation, § 611a I 1 BGB

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Daneben ist die Eingliederung in die fremdbestimmte Arbeitsorganisation i.S.e. sachlich-organisatorischen Abhängigkeit ein maßgebliches Kriterium (§ 611a I 1 BGB). Auch wer inhaltlich/zeitlich vergleichsweise frei über seine Tätigkeit entscheiden kann, kann persönlich abhängig sein, weil er in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (z.B. Tätigkeit an der Betriebsstätte des Arbeitgebers mit dessen Betriebsmitteln, Einordnung in Dienst-, Schichtpläne und/oder Urlaubspläne, Verpflichtung auf die Unternehmensziele und -methoden, Verpflichtung auf die betriebsüblichen Arbeitszeiten, Unterwerfung unter die Kontrolle des Arbeitsergebnisses durch den Arbeitgeber usw.) eingebunden ist.[11]

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In örtlicher Hinsicht setzt die Arbeitnehmereigenschaft – insb. in einer flexibler werdenden Arbeitswelt – allerdings nicht zwingend voraus, dass die Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers erbracht wird. Wichtig ist vielmehr, wer über den Arbeitsort entscheidet.[12] Arbeitnehmer kann auch sein, wer an stets wechselnden Einsatzorten (z.B. Monteure auf Baustellen, Versicherungsvertreter) arbeitet. Das gilt insb., wenn der Arbeitgeber vorgeben kann, wo und auf welche Weise der Arbeitnehmer an einem bestimmten Tag tätig sein soll.[13] Dagegen fehlt es an der Arbeitnehmereigenschaft, wenn dem Außendienstmitarbeiter nur ein grober Rahmen vorgegeben wird, innerhalb dessen er jeweils selbst entscheiden kann, wo, wann, gegenüber wem und wie er die Tätigkeit erbringt (z.B. selbstständiger Versicherungsvertreter, vgl. auch § 84 I 2 HGB). Auch wer von zu Hause aus tätig wird, kann Arbeitnehmer sein, v.a. bei sog. Tele-Arbeit im Homeoffice, insb. wenn für die Arbeitsleistung auf Arbeitsmittel des Arbeitgebers zurückgegriffen werden muss, eine ständige Online-Kommunikation mit ihm erfolgt und enge Erledigungsfristen gesetzt werden.[14]

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