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IV. Arbeitnehmer als Verbraucher

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Die zutreffende, heute ganz h.M. sieht den Arbeitnehmer beim Abschluss arbeitsplatzbezogener Verträge (Arbeitsvertrag, Änderungsvertrag, Aufhebungsvertrag) als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB an.[28] Dafür spricht der Wortlaut von § 13 BGB, geht der Arbeitnehmer doch gerade keiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit nach. Ferner lässt sich § 15 UKlaG anführen, denn wenn dieser das Arbeitsrecht vom Anwendungsbereich des UKlaG – einem dezidierten Verbraucherschutzgesetz – ausnimmt, lässt sich das nur damit erklären, dass der Gesetzgeber den Arbeitnehmer als Verbraucher ansieht.[29] Gleiches gilt mit Blick auf § 491 II 2 Nr. 4 BGB, der Arbeitgeberdarlehen z.T. aus dem Anwendungsbereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ausnimmt.

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Konsequenz der h.M. müsste eigentlich sein, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer alle verbraucherschützenden Regelungen gelten. So weit geht die h.M. aber nicht, sondern sie prüft gesondert für jede Verbraucherschutzvorschrift, ob diese vom Sinn und Zweck her auf Arbeitnehmer anwendbar ist. Ist das zu verneinen, so wird sie ungeachtet der Qualifikation des Arbeitnehmers als Verbraucher nicht angewandt.

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Im Einzelnen gilt für verbraucherschützende Vorschriften Folgendes:

In Bezug auf die Höhe von Verzugszinsen geht das BAG (zutreffend) von einer Anwendung von § 288 I 2 BGB – und nicht § 288 II BGB aus.[30]
Dagegen ist § 310 III BGB anwendbar,[31] was wichtige Konsequenzen hat, befindet man sich doch wegen § 310 III Nr. 2 BGB im Arbeitsrecht somit praktisch immer in der AGB-Kontrolle (näher Rn. 213).
Nach h.M. steht dem Arbeitnehmer kein Widerrufsrecht nach §§ 312b I 1 Nr. 1, 312g I BGB bei arbeitsrechtlichen Verträgen zu (s. Rn. 1131).
Das UKlaG ist schon aufgrund von § 15 UKlaG nicht anwendbar.

§ 2 Arbeitnehmerbegriff und andere Begriffe › A. Grundlagen und Arbeitnehmerbegriff › V. Arbeiter und Angestellte

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