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V. Arbeiter und Angestellte

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Traditionell unterteilt(e) man Arbeitnehmer in die beiden Unterkategorien „Arbeiter“ und „Angestellte“ (vgl. z.B. §§ 622 I BGB, 2 S. 1 BUrlG, 1 II EFZG). Erstere waren meist weniger qualifiziert und verrichteten eher körperliche Arbeiten (z.B. Schweißer). Ihnen stand die (zunächst) quantitativ kleinere Gruppe der Angestellten als höher qualifizierte, eher geistige Arbeiten verrichtende Arbeitskräfte gegenüber (z.B. kaufmännische Büroangestellte),[32] die arbeitsrechtlich meist privilegiert wurden.[33] Hinsichtlich des arbeitsrechtlichen Gesetzesrechts ist aber die Unterscheidung heute bedeutungslos, weil – trotz gelegentlicher sprachlicher Bezugnahme – beide Gruppen inhaltlich nicht mehr unterschiedlich behandelt werden.[34]

Hinweis:

In einer Klausur ist auf die Unterscheidung regelmäßig nicht einzugehen, eine Einordnung in eine der beiden Gruppen ist angesichts ihrer rechtlichen Gleichstellung überflüssig.

§ 2 Arbeitnehmerbegriff und andere Begriffe › B. Arbeitnehmerähnliche Personen

Arbeitsrecht

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