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I. Begriff

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Von Arbeitnehmern zu unterscheiden sind arbeitnehmerähnlichen Personen. Auch wenn ihre Begriffsbestimmung vom jeweiligen Gesetz abhängt, lassen sich in Anlehnung an § 12a TVG folgende gemeinsame Strukturmerkmale nennen: Arbeitnehmerähnlich ist, wer (1) aufgrund von Dienst- oder Werkvertrag zu einem (i.d.R. entgeltlichen) Tätigwerden für einen anderen („Auftraggeber“) verpflichtet ist, (2) die geschuldete Leistung persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von eigenen Arbeitnehmern erbringen muss, (3) vom Auftraggeber wirtschaftlich abhängig und (4) vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig ist.[35]

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Der entscheidende Unterschied zum Arbeitnehmer besteht mithin darin, dass jener persönlich abhängig ist (näher Rn. 27 ff.), wohingegen der Arbeitnehmerähnliche gerade nicht persönlich, dafür aber wirtschaftlich abhängig ist. Wirtschaftlich abhängig ist i.d.R., wer auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist und sich derart an einen Auftraggeber gebunden hat, dass ohne dessen Aufträge die wirtschaftliche Existenzgrundlage entfiele;[36] auch bei einem Tätigwerden für mehrere Auftraggeber ist eine Arbeitnehmerähnlichkeit möglich, jedoch nur im Verhältnis zu demjenigen Auftraggeber, dem die überwiegenden Dienste geleistet werden, so dass die daraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt.[37] Eine einem Arbeitnehmer vergleichbare Schutzwürdigkeit ist zu bejahen, wenn das Maß an Abhängigkeit im Einzelfall einen Grad erreicht, der nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich nur im Arbeitsverhältnis vorzufinden ist.[38]

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Ein klassischer Fall von arbeitnehmerähnlichen Personen sind Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende. Diese werden erwerbsmäßig in selbstgewählter Arbeitsstätte (z.B. eigene Wohnung) im Auftrag von Gewerbetreibenden tätig, denen sie die Verwertung der Arbeitsergebnisse überlassen (vgl. § 2 I, II HAG). Sie sind damit vom Auftraggeber zwar wirtschaftlich, aber mangels Eingliederung und Weisungsgebundenheit nicht persönlich abhängig. Zu ihrem Schutz existiert das HAG. Neben Heimarbeitern können auch Einfirmenhandelsvertreter (§ 92a HGB) und „freie Mitarbeiter“ in Rundfunk- und Fernsehanstalten arbeitnehmerähnliche Personen sein.[39]

Hinweis:

Es wäre ein Fehlschluss, dass jeder, der in der eigenen Wohnung tätig wird, „nur“ Heimarbeiter ist. Auch wenn die Arbeit v.a. in den eigenen vier Wänden oder einem anderen selbst gewählten Ort verrichtet wird, kann eine Einbindung in einen Betrieb samt Weisungsgebundenheit mit der Folge, dass es sich um einen Arbeitnehmer handelt, zu bejahen sein (vgl. Fall 1).

§ 2 Arbeitnehmerbegriff und andere Begriffe › B. Arbeitnehmerähnliche Personen › II. Folgen der rechtlichen Einordnung

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