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a) Weisungsgebundenheit, § 611a I 2, 3 BGB

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Ob jemand persönlich abhängig tätig wird, bestimmt sich traditionell v.a. anhand von zwei Hauptkriterien: Der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation (vgl. nunmehr auch § 611a I 1 BGB). Während ein Selbstständiger „im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann“ (vgl. § 84 I 2 HGB), kann dies ein persönlich Abhängiger gerade nicht (§ 611a I 3 BGB). Was die Weisungsgebundenheit anbelangt, rekurriert § 611a I 2 BGB in Anlehnung an § 106 GewO v.a. auf das fachliche (Tätigkeitsinhalt und Art und Weise der Ausführung), zeitliche und örtliche Weisungsrecht des Arbeitgebers. Je stärker die Weisungsbindung ist, umso eher ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen.[9] Entscheidend ist nicht, ob das Weisungsrecht tatsächlich ausgeübt wird, sondern ob die rechtliche Möglichkeit hierzu besteht.[10] Überdies wird die Arbeitnehmereigenschaft nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Weisungsrecht im Hinblick auf einzelne seiner Bestandteile stark abgeschwächt ist (z.B. örtlich: der Arbeitnehmer ist frei, die Arbeit im Betrieb, zu Hause oder in einem Café zu erbringen), solange nur bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (Rn. 31) dennoch eine persönliche Abhängigkeit besteht.

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