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II. Folgen der rechtlichen Einordnung

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Arbeitnehmerähnliche Personen sind nicht Arbeitnehmer, sondern Selbstständige mit der Folge, dass das Arbeitsrecht grundsätzlich keine Anwendung findet.[40] Etwas anderes gilt, wenn dies gesetzlich angeordnet wird. Das geschieht z.T. explizit (v.a. §§ 2 S. 2 BUrlG, 12a TVG), z.T. dadurch, dass unter dem Sammelbegriff des „Beschäftigten“ (Rn. 62) arbeitnehmerähnliche Personen in den Schutzbereich eines Gesetzes einbezogen werden und insoweit eine Gleichstellung mit Arbeitnehmern bewirkt wird (z.B. §§ 6 I 3 AGG, 7 I Nr. 3 PflegeZG). Für Klagen von arbeitnehmerähnlichen Personen ist nach § 5 I 2 ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

§ 2 Arbeitnehmerbegriff und andere Begriffe › C. Besondere „Arten“ von Arbeitsverhältnissen

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