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I. Dauerschuldverhältnis

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Das Arbeitsverhältnis ist regelmäßig ein Dauerschuldverhältnis, das oft über Jahre/Jahrzehnte zwischen denselben Vertragspartnern besteht. Dieser Umstand hat wichtige Konsequenzen:

Die Einzelheiten dessen, was sich die beiden Partner im Laufe der Jahre schulden, kann faktisch nicht bis ins letzte Detail bereits im Arbeitsvertrag geregelt werden. Das gilt für die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers, insb. weil es notwendig ist, die Arbeitslöhne an die kontinuierliche Kaufkraftentwicklung anzupassen. V.a. aber gilt es für die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, kann doch nicht im Voraus bestimmt werden, welche konkrete Aufgabe er an welchem Tag an welchem Ort auf welche Weise auszuführen hat. Es muss daher eine Möglichkeit geben, die generelle vertragliche Arbeitspflicht näher zu konkretisieren. Das geschieht über das sog. Weisungsrecht des Arbeitgebers (dazu Rn. 582 ff.).
Weil die über einen längeren Zeitraum ausgetauschten Leistungen oft nicht oder nur schwer rückabgewickelt werden können, wird ein nichtiges Arbeitsverhältnis meist für die Vergangenheit als wirksam behandelt (s. Rn. 186 ff.).
Aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit drohen besondere Haftungsrisiken, ist doch selbst bei Beachtung eines hohen Sorgfaltsmaßstabes die Wahrscheinlichkeit, irgendwann im Laufe der Zeit einen schadensverursachenden Fehler zu machen, deutlich höher als bei einem sich in einem kurzfristigen Leistungsaustausch erschöpfenden Schuldverhältnis. Nicht nur, aber auch deshalb kennt das Arbeitsrecht ein besonderes Haftungsregime (näher Rn. 724 ff.).
Eine ununterbrochene Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung würde den Arbeitnehmer physisch wie psychisch auszehren. Um dem vorzubeugen – und weil man nicht leben sollte, um zu arbeiten, sondern arbeiten, um zu leben –, besteht ein Bedürfnis nach regelmäßigem Erholungsurlaub (dazu Rn. 630 ff.).
Die (langjährige) Zusammenarbeit kann die ohnehin schon bestehenden gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten auf die Interessen der anderen Vertragspartei steigern. Das kann sich bspw. bei der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (Rn. 740 – Betriebszugehörigkeit) oder dem Kündigungsschutz („erdientes Vertrauen“, s. Rn. 1012) auswirken, wird doch bei beiden der langfristigen (störungsfreien) Betriebszugehörigkeitsdauer Rechnung getragen.
Wie jedes Dauerschuldverhältnis, so bedarf auch das Arbeitsverhältnis spezieller Regelungen zu seiner Beendigung. Aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Vertragsfreiheit muss es im Grundsatz für beide Vertragspartner möglich sein, sich vom Vertrag zu lösen. Neben einer Befristung der Vertragslaufzeit (Rn. 1157 ff.) kommt insoweit v.a. ein Aufhebungsvertrag (Rn. 1109 ff.) oder eine Kündigung (Rn. 842 ff.) in Betracht. Weil das Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer meist existenzielle Bedeutung hat (Rn. 5), unterliegen Befristung und Kündigung durch den Arbeitgeber speziellen Beschränkungen.

§ 1 Einleitung › B. Charakteristika des Arbeitsverhältnisses › II. Existenzielle Bedeutung

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