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2. Irreführungsverbot, § 18 II HGB
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Nach § 18 II 1 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die dazu geeignet sind, über die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlichen geschäftlichen Verhältnisse irrezuführen. Nach dem klaren Wortlaut genügt die Eignung zur Irreführung, eine entsprechende Absicht des Kaufmanns ist nicht erforderlich. Sie muss sich auf die geschäftlichen Verhältnisse des Kaufmanns (z. B. Art und Inhaber des Betriebs) beziehen. Ein Verstoß gegen § 18 II 1 HGB liegt aber nur vor, wenn die Irreführung wesentliche geschäftliche Verhältnisse betrifft; maßgebend ist dabei die Sichtweise eines durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Verkehrskreises. Die Beschränkung des § 18 II 2 HGB auf die ersichtliche Eignung zur Irreführung gilt nur in Registerverfahren bei Eintragung/Änderung der Firma (§§ 29, 31 I HGB), dem Missbrauchsverfahren (§ 37 I HGB) und dem Amtslöschungsverfahren (§ 395 FamFG); eine materiell-rechtliche Wirkung hat sie nicht.
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In Fall 12 verstößt die von W beantragte Firma „lupos-rockshop e.K.“ auch nicht gegen § 18 II HGB. Anhaltspunkte für eine daraus resultierende Eignung zur Irreführung der von ihm angesprochenen Verkehrskreise bestehen nicht. (Fortsetzung Rn. 202)
§ 4 Firmenrecht, §§ 17-24 HGB › B. Grundsätze des Firmenrechts › II. Grundsatz der Firmenausschließlichkeit, § 30 HGB