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IV. Grundsatz der Firmenöffentlichkeit

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Der Ausprägungen vor allem in §§ 29, 31 HGB erfahrende Grundsatz der Firmenöffentlichkeit verlangt, dass die Firma und ihre eventuelle Änderung oder Löschung durch Eintragung ins Handelsregister publik gemacht wird. Damit soll es dem Rechtsverkehr ermöglicht werden, sich jederzeit durch Einsichtnahme ins Handelsregister über die Firma informieren zu können. Damit korrespondieren die Publizitätserfordernisse für Geschäftsbriefe (§§ 37a, 125a HGB, § 35a GmbHG, § 80 AktG).

§ 4 Firmenrecht, §§ 17-24 HGB › B. Grundsätze des Firmenrechts › V. Grundsatz der Firmenbeständigkeit; Firmenfortführung

Handelsrecht

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