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V. Grundsatz der Firmenbeständigkeit; Firmenfortführung

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Nach dem Grundsatz der Firmenbeständigkeit (oder: -kontinuität) kann die Firma unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur fortgeführt werden, wenn sich der Name des einzelkaufmännischen Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters ändert (§ 21 HGB), sondern sogar, wenn der Inhaber wechselt (§ 22 HGB) oder sich die Gesellschafterzusammensetzung ändert (§ 24 HGB). Soweit die Firma den Namen des früheren Inhabers umfasst (z. B. „Heinrich Seckler GmbH“), geht mit der nach den genannten Vorschriften möglichen Firmenfortführung eine Einschränkung der Firmenwahrheit einher.[19] Dies wird aber hingenommen, weil der Firma oft ein bedeutender wirtschaftlicher Wert innewohnt, ist doch der „gute Name“ eines Unternehmens für (potenzielle) Lieferanten, Kunden und sonstige Geschäftspartner oftmals ein entscheidendes Kriterium für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen. Zusätzlich zu den in den §§ 22, 24 HGB jeweils genannten speziellen Voraussetzungen ist eine Firmenfortführung stets nur möglich, wenn die bisherige Firma rechtmäßig geführt wurde.[20]

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Liegen die Voraussetzungen vor, kann die bisherige Firma fortgeführt werden, und zwar bei §§ 22, 24 HGB je nach Wahl mit oder ohne Beifügung eines die Nachfolge andeutenden Zusatzes. Beispiel: Übernimmt Tibor Weidner das Handelsgeschäft von Beatrice Tamm, die bislang unter „Beatrice Tamm, e.K.“ firmierte, so kann er es entweder dabei bewenden lassen oder firmieren als: „Beatrice Tamm, e.K., Inhaber Tibor Weidner“; selbstverständlich kann er die Firma auch ganz ändern, z. B. zu „Tibor Weidner e.K.“.

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Das nach §§ 21, 22, 24 HGB bestehende Recht zur Firmenfortführung wird insoweit eingeschränkt, als der Rechtsformzusatz als zweiter Teil der Firma[21] stets den aktuellen Verhältnissen entsprechen muss (vgl. § 19 II HGB), ist dieser doch für den Schutz des Rechtsverkehrs mit Blick auf die Haftungssituation von großer Bedeutung. Erwirbt also z. B. eine GmbH ein bislang von einem Einzelkaufmann geführtes Handelsgeschäft, kann sie zwar den ersten Firmenteil übernehmen, muss aber „e.K.“ durch „GmbH“ (vgl. § 4 GmbHG) ersetzen. Umgekehrt ist z. B. bei Erwerb des Handelsgeschäfts einer OHG durch einen Einzelkaufmann der Rechtsformzusatz „OHG“ durch „e.K.“ zu ersetzen, § 19 I Nr. 1, 2 HGB.

§ 4 Firmenrecht, §§ 17-24 HGB › C. Schutz der Firma

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