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I. Firmenmissbrauchsverfahren, § 37 I HGB[22]
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§ 37 I HGB dient dem öffentlichen Interesse an einer korrekten Firmenführung.[23] Voraussetzung ist ein unbefugter Firmengebrauch. Gebrauch einer Firma ist jede Handlung, die unmittelbar auf den Betrieb des Geschäfts Bezug nimmt und als Willenskundgebung des Geschäftsinhabers zu verstehen ist, sich der verwendeten Bezeichnung als des eigenen Handelsnamens (seiner Firma) zu bedienen.[24] Beispiele sind die Verwendung auf Briefbögen oder Türschildern. Unbefugt ist dieser Gebrauch, wenn entweder (1) ein Nichtkaufmann eine Firma führt, (2) ein Kaufmann eine firmenrechtlich unzulässige Firma oder (3) eine andere als die für ihn im Handelsregister eingetragene Firma führt (selbst wenn diese eintragungsfähig wäre).[25] Keine Rolle spielt, ob der Firmengebrauch von Anfang an unzulässig war oder dies erst später wurde.[26] Rechtsfolge: Das Registergericht hat (kein Ermessen!)[27] von Amts wegen tätig zu werden und dem unzulässig die Firma Gebrauchenden unter Androhung eines Ordnungsgeldes aufzugeben, entweder den Gebrauch einzustellen oder sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist mittels Einspruchs zu rechtfertigen (§ 392 I Nr. 1 FamFG); verwendet der Beteiligte die Firma weiterhin und erhebt keinen (erfolgreichen) Einspruch, ist das Ordnungsgeld festzusetzen, § 392 I Nr. 2 FamFG. Ein Anspruch der durch die unbefugte Firmenführung (möglicherweise) beeinträchtigten Privaten auf ein solches Tätigwerden des Gerichts besteht aber nicht. Sie können ein solches nur anregen.
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In Fall 13 führt W unbefugt die Firma „lupos-rockshop e.K.“, indem er sich des Namens auf Geschäftsbriefen bedient und einen Namenszug über seiner Eingangstür anbrachte. Da es sich wegen Verstoßes gegen § 30 I HGB um eine unbefugte Firmenführung handelt, hat das Registergericht nach § 37 I HGB vorzugehen. X kann darauf zwar drängen, einen Anspruch auf Einschreiten des Registergerichts hat er aber nicht. (Fortsetzung Rn. 212)
§ 4 Firmenrecht, §§ 17-24 HGB › C. Schutz der Firma › II. Unterlassungsklage, § 37 II 1 HGB