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II. Unterlassungsklage, § 37 II 1 HGB

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Auch wenn § 37 II HGB ebenso wie § 37 I HGB dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des Firmenrechts dient,[28] normiert er – anders als dieser – einen subjektiven Unterlassungsanspruch des durch eine unbefugte Firmenführung in seinen Rechten Verletzten. Voraussetzungen:

(1) Unbefugte Firmenführung (s. Rn. 209), auf ein Verschulden kommt es nicht an.[29]

(2) Die Unterlassungsklage kann nur anstrengen, wer durch die unbefugte Firmenführung in seinen Rechten verletzt ist. Dieses Merkmal ist angesichts des auch mit § 37 II HGB intendierten Schutzes öffentlicher Interessen weit auszulegen. Ausgeschlossen werden sollen nur Popularklagen.[30] Die Verletzung eines absoluten Rechts ist nicht erforderlich, es genügt nach dem BGH eine „unmittelbare Verletzung rechtlicher Interessen wirtschaftlicher Art“[31]. Erfasst sind z. B. Namens- und Firmen- sowie Marken- und Patentrechte.[32] Angesichts der weiten Formel des BGH genügt es schon, wenn Kläger und Beklagter Konkurrenten sind.[33]

Rechtsfolgen: Der Anspruch geht auf Unterlassung des unbefugten Firmengebrauchs. Die Vollstreckung erfolgt nach § 890 ZPO. Soweit der unbefugte Firmengebrauch (auch) darin besteht, dass die Firma unzulässigerweise im Handelsregister eingetragen ist, geht der Anspruch (auch) auf Anmeldung der Löschung der Firma, die Vollstreckung erfolgt sodann nach § 894 ZPO.

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In Fall 13 kommt ein Vorgehen des X nach § 37 II HGB in Betracht, wenn er durch die unbefugte Firmenführung des W in seinen Rechten verletzt wird. Das ist hier angesichts der weiten Auslegung des Begriffs der Rechtsverletzung anzunehmen. Zwar sind X und W keine Konkurrenten, so dass dem X nicht der Verlust von Kunden an W droht. Aus der leichten Verwechselbarkeit der beiden Firmen erwachsen dem X aber Gefahren, z. B. wenn aus Versehen jemand ihn unter seiner Firma (§ 17 II HGB) statt eigentlich den W unter dessen Firma verklagt. X kann von W daher Unterlassung des unbefugten Firmengebrauchs verlangen. Kommt W dem außergerichtlichen Verlangen nicht nach, kann X Leistungsklage auf Unterlassung sowie auf Löschung der Firma erheben. Die Vollstreckung richtet sich teils nach § 890 ZPO (Unterlassung), teils nach § 894 ZPO (Löschung).

§ 4 Firmenrecht, §§ 17-24 HGB › C. Schutz der Firma › III. Weitere Unterlassungsansprüche

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