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II. Grundsatz der Firmenausschließlichkeit, § 30 HGB

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Die Firma muss nicht nur abstrakt unterscheidungskräftig sein (§ 18 I HGB), sondern sich auch konkret von anderen, an demselben Ort bzw. derselben Gemeinde bereits bestehenden, eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden, § 30 I HGB. Dadurch soll der Rechtsverkehr vor Verwechslungen bewahrt werden.[13] Während mit „Gemeinde“ die Gemeinde im Sinne des jeweiligen Kommunalrechts gemeint ist, bestimmt sich der Ort nach der Verkehrsanschauung und kann daher auch mehrere Gemeinden umfassen. § 30 I HGB liegt der Prioritätsgrundsatz zugrunde: Die später kommende Firma muss den Grundsatz der Firmenausschließlichkeit beachten, frühere Firmen müssen nicht geändert werden. Entscheidend ist insoweit allein der Zeitpunkt der Eintragung der Firma ins Handelsregister, bei mehreren Anmeldungen die Reihenfolge des Eingangs beim Registergericht. Mit dem Erfordernis der „deutlichen“ Unterscheidbarkeit statuiert § 30 I HGB strengere Anforderungen als § 18 HGB und verlangt daher, dass jegliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist.[14]

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In Fall 12 verstößt die von W beantragte Firma gegen § 30 I HGB. Eine Verwechslungsgefahr mit dem von X unter „lupos-Rock-shop e.K.“ betriebenen Handelsgeschäft liegt angesichts der nur minimal anderen Schreibweise auf der Hand. Selbst wenn § 30 I HGB nur eine Unterscheidbarkeit verlangen würde, wäre ein Verstoß anzunehmen; angesichts des Erfordernisses einer deutlichen Unterscheidbarkeit gilt das erst Recht. Die Ablehnung des Eintragungsantrags des W war daher rechtmäßig.

§ 4 Firmenrecht, §§ 17-24 HGB › B. Grundsätze des Firmenrechts › III. Grundsatz der Firmeneinheit

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