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III. Weitere Unterlassungsansprüche

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Neben den genannten kommen Ansprüche aus § 15 IV MarkenG und § 8 I UWG in Betracht. Mangels Pflichtfachrelevanz wird von deren näherer Darstellung abgesehen.[34] Daneben ist ein Unterlassungsanspruch aus § 12 S. 2 BGB möglich: Da die Firma, wie ausgeführt (Rn. 189), den Namen des Unternehmensträgers bezeichnet, ist sie Name i. S. v. § 12 BGB, und zwar selbst dann, wenn sie nicht mit dem bürgerlichen Namen des Einzelkaufmanns übereinstimmt.[35] Verletzt wird § 12 BGB vor allem durch eine unbefugte Namensanmaßung. Schließlich kommt ein quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch aus § 1004 I BGB analog i. V. m. §§ 823 I, 12 BGB analog in Betracht (Firma als absolutes Recht).

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Entsprechend kommen in Fall 13 neben § 37 II HGB auch Ansprüche aus §§ 823 I, 12 S. 1 BGB i. V. m. § 1004 I 2 BGB analog in Betracht.

§ 4 Firmenrecht, §§ 17-24 HGB › C. Schutz der Firma › IV. Schadensersatzansprüche

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